AGB

1. Geltungsbereich:
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen uns (ABL-Technic Bogensberger GesmbH) und unseren Auftraggebern geschlossenen Verträge, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Diese AGB werden vom Auftraggeber durch die Auftragserteilung als maßgebend anerkannt. Dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.
1.2. Diesen AGB widersprechende Erklärungen sowie eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht akzeptiert. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen haben und den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

2. Auftrag, Angebotsunterlagen:
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.
2.2. Unsere Angebote einschließlich sämtlicher Unterlagen, wie Zeichnungen, technische Erläuterungen, Kostenvoranschläge usw., sind nur für den Auftraggeber bestimmt. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder kopiert oder sonstwie vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen zurückzugeben.

3. Preisanpassung:
3.1. Preise laut unseren jeweils gültigen Preislisten sowie alle unsere Preisangebote verstehen sich netto ab unserem Standort 4502 St. Marien, Eisenstraße 7, exklusive USt. Liegt zwischen Abschluss der Preisvereinbarung und Auftragsausführung ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten, ohne dass eine etwaige Verspätung von uns zu vertreten wäre, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, wenn sich unsere Preise für die in Auftrag gegebenen Leistung allgemein geändert haben. Mehrkosten, die aus dem ungeeigneten Zustand der vom Auftraggeber beigestellten Materialien entstehen, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.

4. Musterentlackung:
4.1. Wir sind berechtigt, bei Musterentlackungen auf jede in Betracht kommende Weise zu versuchen, das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Teilemuster zu entlacken. Dabei etwa eintretende Beschädigungen des Teilemusters hat der Auftraggeber nur dann nicht entschädigungslos hinzunehmen, wenn er uns zuvor ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen hat, dass das Teilemuster entgegen der Übung nicht beschädigt werden darf.

5. Auftragsabwicklung:
5.1. Zu entlackende Teile sind vom Auftraggeber in unbrennbaren EUROGitterboxen oder EURO-Metallpaletten anzuliefern; falls die Teile hierfür zu groß sind, in unbrennbaren Sondermetallgitterboxen oder –paletten in passender Größe. Mehraufwand durch Umpacken etc. berechnen wir mit Euro 35.00/Stunde.
5.2. Die zu entlackenden Teile müssen von Schmutz gereinigt sein. Bei pyrolytischer Entlackung müssen die Teile bei Anlieferung hierfür gestapelt sein, das notwendige Stapelsystem erläutern wir dem Auftraggeber auf Anfrage.
5.3. Überbeschichtete Lackträger berechtigen uns zu einem Preisaufschlag von 20%.
5.4. Erscheint vor dem Entlacken eine Laboruntersuchung angezeigt, etwa bei Unklarheit der Materialzusammensetzung, so gehen deren Kosten nach Rücksprache zu Lasten des Auftraggebers.

6. Transport:
6.1. Gegen gesonderte Berechnung übernehmen wir auf Wunsch des Auftraggebers den Transport der Ware zu unserem und von unserem Standort in 4502 St. Marien, Eisenstraße 7.
6.2. Wird die Ware auf einem von uns übernommenen oder im Auftrag gegebenen Transport beschädigt oder geht sie dabei verloren, so hat uns der Auftraggeber dies unverzüglich anzuzeigen und, sofern nicht dringende Gründe entgegenstehen, die Sendung bis zur alsbaldigen Besichtigung durch den Transportversicherer unverändert liegenzulassen
6.3. Für übernommene Transporte schließen wir grundsätzlich eine Transportversicherung ab. Dafür werden dem Auftraggeber Pauschalkosten in der Höhe von 1 % des Auftragswertes berechnet.

7. Leistungsverzögerung, Annahmeverzug:
7.1. Verspätet sich die beauftragte Leistung, so geraten wir nicht in Verzug, solange dies auf Umständen beruht, die bei billigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und durch zumutbare Maßnahmen nicht zu überwinden waren.
7.2. Kommen wir mit der Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen und androhen, die Leistung nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Sofern wir nicht innerhalb dieser Nachfrist leisten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muss uns die Vollendung der bereits in Angriff genommenen Leistungen ermöglichen; regelmäßig darf die Nachfrist zwei Wochen nicht unterschreiten.
7.3. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung ab oder ist ein Transport der Ware infolge von Umständen, die nicht durch uns zu vertreten sind, innerhalb angemessener Frist nicht möglich, dürfen wir die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager nehmen oder anderweitig einlagern.

8. Zahlung, Verzinsung, Aufrechnung:
8.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Unsere Rechnungen werden auf den Tag datiert, an dem wir unsere Leistung fertigstellen. Wir gewähren keinen Skonto.
8.2. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber an. Diskontspesen und Einziehungskosten trägt der Auftraggeber.
8.3. Zahlungen sind erst dann bewirkt, wenn wir endgültig über den geleisteten Betrag verfügen können.
8.4. Stunden wir dem Auftraggeber unsere Entgeltforderung, ist diese mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
8.5. Der Auftraggeber darf gegen unsere Forderungen nur mit gerichtlich festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.

9. Gewährleistung, Mängelrüge:
9.1. Entlacken, entsorgen oder rückgewinnen wir nach Weisung des Auftraggebers, so leisten wir für aus der Befolgung der Weisung des Auftraggebers etwa entstehende Mängel keine Gewähr.
9.2. Ist der Vertrag für den Auftraggeber ein zum Betrieb seinen Unternehmens gehöriges Geschäft, so hat der Auftraggeber die von uns bearbeiteten Teile unverzüglich nach der Ablieferung durch uns, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel unserer Leistung zeigt, uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt unsere Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt unsere Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
9.3. Ist der Vertrag für den Auftraggeber ein zum Betrieb seines Unternehmens gehöriges Geschäft, so beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Übergabe unserer Leistung.

10. Schadenersatz und Verjährung:
10.1. Wir entlacken regelmäßig mit Hitze, Säure, Lauge oder Hochdruckwasser- oder Kugelstrahl. Auch bei fachgerechter Entlackung können der Lackträger, Paletten und Gitterboxen beschädigt werden, etwa durch Abbau der Verzinkung, Verformung durch Hochdruck- oder Kugelstrahl, Materialabtrag, insbesondere durch Säure oder Lauge oder Materialermüdung nach mehrmaliger Entlackung. Bei fachgerechter Entlackung eintretende Schäden am Lackträger, an Paletten und Gitterboxen hat der Auftraggeber entschädigungslos hinzunehmen.
10.2. Ist der Vertrag für den Auftraggeber ein zum Betrieb seinen Unternehmens gehöriges Geschäft, so haften wir für Schadenersatz aus Schäden jeder Art nur, soweit derartige Schäden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind; jeder darüber hinausgehende Anspruch auf Ersatz von Schaden ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, so haften wir für Schadenersatz aus Vermögensschäden nur, soweit derartige Vermögensschäden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind.
10.3. Ist der Vertrag für den Auftraggeber ein zum Betrieb seines Unternehmens gehöriges Geschäft, so verjähren Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Mangelfolgeschäden spätestens sechs Monate nach Abnahme der Leistung.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand:
11.1. Es gilt österreichisches Recht.
11.2. Ist der Vertrag für den Auftraggeber ein zum Betrieb seines Unternehmens gehöriges Geschäft, so sind alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vor dem für Linz zuständigen Gericht auszutragen. Stand: Juli 2009

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